Im Art. 3 des Grundgesetzes wird die Gleichheit aller Bürger und Bürgerinnen vor dem Gesetz garantiert. Verboten ist jede Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiösen oder politischen Anschauungen. Ebenso wird der Staat dazu verpflichtet, die Gleichberechtigung durchzusetzen.
Daher ist es eine Ungleichbehandlung der Bürger und Bürgerinnen durch den Staat per Gesetz verboten.
Meinungsfreiheit, Petitionen und Versammlungsfreiheit sind dagegen nicht verboten.
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