Die Minister / die Ministerinnen werden von dem Bundespresidentin / der Bundespräsidentin ernannt und erlassen, auf den Vorschlag des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin hin (Artikel 64 des Grundgesetzes).
Die Minister werden nach ihrer Ernennung vor dem Bundestag auf das Grundgesetz vereidigt. Sie können, müssen aber nicht Mitglied des Bundestages sein.
Das Bundesverfassungsgericht überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes in Deutschland und prüft Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Der Präsident / die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes hat jedoch keine exekutive Funktion und ist somit nicht befugt, Minister zu ernennen.
Der Bundesratspräsident / die Bundestagspräsidentin repräsentiert den Bundesrat, der die Interessen der Bundesländer auf Bundesebene vertritt. Diese Position ist primär repräsentativ, und der Präsident hat keine Rolle bei der Ernennung von Bundesministern, da der Bundesrat ein föderales Gremium ist.
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